Immobilien: Wer den Energieausweis braucht

Seit 1. Mai 2014 gilt die neue Energieeinspar-Verordnung (EnEV). Damit gelten nun auch neue Regeln für Energieausweise. Anhand dieser Dokumente sollen Mieter und Käufer den energetischen Zustand von Gebäuden besser einschätzen können. Ähnlich wie es auch bei Haushaltsgeräten üblich ist, werden Immobilien jetzt in Energieeffizienzklassen von A+ bis H eingeteilt.

593194_original_R_B_by_Michael Staudinger_pixelio.deWer braucht einen Energieausweis und wer nicht? Der Energieausweis ist grundsätzlich für Eigentümer von Wohnhäusern und sogenannten Nichtwohngebäuden, meist Gewerbeimmobilien, verpflichtend. Für denkmalgeschützte Häuser und Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche ist kein Energieausweis nötig. Ebenso ausgenommen von der Regelung sind Gebäude, die nicht regelmäßig geheizt, gekühlt oder genutzt werden, zum Beispiel Ferienhäuser. Auch für Bauten mit einer speziellen Nutzung ist kein Energieausweis nötig: Hierzu zählen etwa bestimmte geringfügig beheizte Betriebsgebäude, Ställe oder Gewächshäuser. Wer in seinem eigenen Haus wohnt und es nicht vermieten oder verkaufen will, braucht den Ausweis nicht. Ausnahme: Wenn die Baugenehmigung ab dem 1.10.2007 beantragt oder die Bauausführung ab diesem Zeitpunkt begonnen wurde, ist der Ausweis auch bei selbst genutztem Eigentum nötig. Denn Eigentümer müssen den Ausweis bei Behörden vorlegen können. Nicht vorgeschrieben ist der Energieausweis hingegen für Besitzer von Baudenkmälern oder wenn die Nutzfläche unter 50 Quadratmetern liegt.Was steht im Energieausweis?

Der Energieausweis dokumentiert den energetischen Ist-Zustand des Gebäudes. Das Dokument umfasst in der Regel fünf Seiten und ist meist zehn Jahre gültig. Die neuen Ausweise enthalten unter anderem allgemeine Angaben zum Gebäude, darunter die Adresse, das Baujahr des Gebäudes und der Anlagentechnik sowie die Anzahl der Wohnungen. Außerdem ist auf der ersten Seite vermerkt, welches Verfahren zur Berechnung der energetischen Qualität des Wohngebäudes eingesetzt wird. Die neuen Energieausweise enthalten auch Vorschläge, wie Eigentümer die energetischen Eigenschaften des Gebäudes verbessern können, sofern das möglich ist. Sind keine Empfehlungen zur Modernisierung möglich, beispielsweise weil das Gebäude bereits umfassend saniert wurde, ist dies vom Ausweisaussteller auf dem Formular zu vermerken.

Gibt es unterschiedliche Ausweise?

Ja. Erfolgt die Ermittlung auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs, spricht man von einem Bedarfsausweis. In diesem Fall werden die Kennwerte für Energiebedarf auf Seite zwei des Dokuments ausgewiesen, während die dritte Seite unausgefüllt bleibt. Wird der gemessene Energieverbrauch ermittelt, ist von einem Verbrauchsausweis die Rede. Die Kennwerte für Energieverbrauch sind dann auf Seite drei des Dokuments dargestellt. In diesem Fall bleibt die zweite Seite unausgefüllt. Die Kennwerte geben den jährlichen Verbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche an.

Welche Behörde ist für den Energieausweis zuständig?

Die Zuständigkeit für den Energieausweis ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Sie liegt meist bei den unteren Bauaufsichtsbehörden oder Bauordnungsämtern der Kommunen oder der Kreise, in denen sich die Gebäude befinden. Verstöße im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Verwendung eines Energieausweises gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

Was muss bei Anzeigen für Immobilien beachtet werden?

Seit dem 1. Mai müssen Angaben aus dem Energieausweis auch in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien – zum Beispiel Zeitungen oder Internetportale – auftauchen. Genannt werden muss die Art des Energieausweises, Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert, die wesentlichen Energieträger für die Heizung (z.B. Gas oder Heizöl), das Baujahr und die Energieeffizienzklasse. Die Angaben können in den Anzeigen sinnvoll abgekürzt werden. Verstöße gegen die neuen Vorgaben können ebenfalls mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

Welche Aussage hat die Farbskala?

Eine wichtige Angabe beim Energieausweis ist die Farbskala. Sie zeigt an, wie viel Energie für Heizung und Warmwasser benötigt wird. Je nach Art des Ausweises wird hier der theoretische Energiebedarf beziehungsweise der tatsächliche Verbrauch eingetragen. Dabei gilt: je grüner, desto energieeffizienter. Der grüne Bereich auf der Skala bezeichnet nach dem Ampelsystem eine gute, der rote eine schlechte Energiebilanz. Eine zweite Farbskala führt Vergleichswerte auf.

Vergleichswerte beim Endenergiebedarf sind wertvolle Orientierungspunkte. Die Farbskala hilft, die energieeffizienteste Immobilie zu finden. Grün steht auf der Skala für einen geringen Verbrauchswert, während der rote Bereich vor einem hohen Energieverbrauch warnt. Das durchschnittliche Gebäude weist in der Regel einen Wert auf, der zwischen 250kWh/(m²a) und 300kWh/(m²a) liegt.

Achtung: Die Bandbreite der Skalen wurde in den Ausweisen mit einem Ausstellungsdatum ab 1.5.2014 verändert! Das bedeutet, dass beim Vergleichen zweier Ausweise/Immobilien (z.B. bei einer Kaufentscheidung) genau geguckt werden muss, welche Werte/Zahlen in der Skala eingetragen sind!

Grundsätzlich beziehen sich die ermittelten Vergleichswerte auf Immobilien, in denen auf eine konventionelle Weise Energie für Warmwasser und Heizung erzeugt wird. Beinhaltet der Energieverbrauchskennwert keinen Warmwasseranteil, muss berücksichtigt werden, dass für die Warmwasserbereitung, abhängig vom Gebäudetyp, zwischen 20 und 40 kWh Energie entfallen. Bei Energieverbrauchskennwerten eines Gebäudes, das mit Fern- oder Nahwärme beheizt wird, werden übrigens  bis zu 30 Prozent weniger Energie benötigt als bei Immobilien, die ihre Wärme aus einer Kesselheizungsanlage gewinnen.

jörg schröderZum Autor:

Jörg J. Schröder
ist Immobilienmakler in
Winsen/Luhe bei Hamburg.      

 

      

 

Juni 2014, Bild Michael Staudinger pixelio.de

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